Wer Pflegegeld bezieht und zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt wird, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen – im Gesetz heißt er Beratungsbesuch. Durchgeführt wird er von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle, bei Ihnen zu Hause in Ihrer gewohnten Umgebung.
Das PflegeFachWerk übernimmt diese Beratungseinsätze in Georgsmarienhütte und im Südkreis Osnabrück. Für unsere Bestandskunden erinnern wir rechtzeitig an den nächsten Termin und stimmen ihn telefonisch ab.
Was ist ein Beratungseinsatz durch den Pflegedienst?
Der Beratungseinsatz – im Gesetz Beratungsbesuch, in der Praxis auch Qualitätssicherungsbesuch genannt – ist in § 37 Abs. 3 SGB XI geregelt. Er richtet sich an alle Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen und ihre Pflege selbst organisieren. Eine Pflegefachkraft kommt zu Ihnen nach Hause, verschafft sich ein Bild von der Pflegesituation und berät Sie und Ihre Angehörigen praktisch und individuell.
Der Einsatz hat zwei Ziele: Er sichert die Qualität der häuslichen Pflege und er unterstützt die Menschen, die diese Pflege täglich leisten. Es geht nicht um Kontrolle, sondern um Hilfe – damit die Versorgung zu Hause dauerhaft gut gelingt und Pflegende nicht an ihre Grenzen kommen.
Wie oft muss der Beratungseinsatz stattfinden?
Wie oft der Beratungseinsatz stattfinden muss, hängt vom Pflegegrad und der Art der Leistung ab. Rechtsstand: 1. Januar 2026.
| Pflegegrad / Leistung | Häufigkeit | Pflicht? |
| Pflegegrad 1 | alle 6 Monate möglich | freiwillig |
| Pflegegrad 2 und 3 mit Pflegegeld | alle 6 Monate | verpflichtend |
| Pflegegrad 4 und 5 mit Pflegegeld | alle 6 Monate, auf Wunsch alle 3 Monate | verpflichtend (halbjährlich) |
| Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung | alle 6 Monate möglich | freiwillig |
Wichtig für Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5: Wird der Beratungseinsatz nicht rechtzeitig abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und bei wiederholtem Versäumnis ganz entziehen. Wir behalten die Fristen für Sie im Blick.
Der erste Beratungseinsatz findet immer bei Ihnen zu Hause statt. Danach kann jeder zweite Beratungseinsatz auf Ihren Wunsch als Videoberatung durchgeführt werden – im Wechsel mit dem Besuch vor Ort. Diese Regelung gilt nach aktuellem Rechtsstand bis zum 31. März 2027.
Zwischen den Terminen sind wir für Sie da: Wenn sich die Pflegesituation verändert oder Fragen auftauchen, können Sie uns jederzeit anrufen.
Welche Aufgaben übernimmt der Pflegedienst beim Beratungseinsatz?
Unsere Pflegefachkraft nimmt sich Zeit für Ihre Situation. Typische Themen sind:
- Beratung zu Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln: Was Ihnen zusteht, was in Ihrer Situation sinnvoll ist und wie Sie es bei der Pflegekasse beantragen
- Anpassung des Wohnraums, etwa Haltegriffe, Pflegebett oder barrierefreies Bad
- Prüfung, ob eine Höherstufung des Pflegegrads sinnvoll ist, und Unterstützung beim Antrag
- Entlastungsangebote für pflegende Angehörige: Verhinderungspflege, Tagespflege, Entlastungsbetrag, Pflegekurse
- Hinweis auf weitere Beratungsstellen, etwa Pflegestützpunkte oder die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Mit Ihrem Einverständnis halten wir unsere Empfehlungen im Nachweis des Beratungseinsatzes fest. Den Nachweis leiten wir an Ihre Pflegekasse weiter – Sie müssen sich um nichts kümmern.
Warum ist der Beratungseinsatz wichtig?
Häusliche Pflege ist anspruchsvoll, und viele Schwierigkeiten entstehen schleichend: eine falsche Hebetechnik, die den Rücken belastet, ein fehlendes Hilfsmittel, eine Überforderung, die niemand ausspricht. Beim Beratungseinsatz erkennt eine erfahrene Pflegefachkraft solche Punkte früh und zeigt Lösungen auf, bevor daraus ernsthafte Probleme werden.
Der Beratungsbesuch ist für Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5 gesetzliche Pflicht und zugleich die Voraussetzung dafür, dass das Pflegegeld weiter in voller Höhe gezahlt wird. Vor allem aber ist er eine Chance: Sie bekommen Antworten auf Ihre Fragen, erfahren, welche Leistungen Ihnen zusätzlich zustehen, und müssen die Pflege nicht allein stemmen.
Wer trägt die Kosten?
Die Vergütung für den Beratungseinsatz übernimmt die zuständige Pflegekasse. Bei privat Pflegeversicherten trägt sie das zuständige private Pflegeversicherungsunternehmen. Bei Beihilfeberechtigung übernimmt der zuständige Beihilfeträger die Kosten anteilig. Für Sie entstehen keine Kosten.
Sie können frei wählen, welcher zugelassene Pflegedienst den Beratungseinsatz durchführt – unabhängig davon, ob Sie sonst Leistungen von uns beziehen.
Häufig gestellte Fragen zum Beratungseinsatz
Ein gesetzlich vorgesehener Hausbesuch durch eine Pflegefachkraft eines zugelassenen Pflegedienstes – im Gesetz Beratungsbesuch genannt. Er dient dazu, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und pflegende Angehörige praktisch zu beraten und zu entlasten.
Pflichtig ist er für alle, die Pflegegeld beziehen und Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben. Bei Pflegegrad 1 sowie bei Bezug von Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen ist der Einsatz freiwillig, kann aber ebenfalls alle sechs Monate in Anspruch genommen werden.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 mit Pflegegeld mindestens alle sechs Monate. Bei Pflegegrad 4 und 5 ist auf Wunsch weiterhin ein Besuch alle drei Monate möglich. Rechtsstand 1. Januar 2026.
Die Pflegekasse muss das Pflegegeld angemessen kürzen und bei wiederholtem Versäumnis entziehen. Deshalb erinnern wir unsere Kunden rechtzeitig an den nächsten Termin.
Ja. Nachdem der erste Beratungseinsatz bei Ihnen zu Hause stattgefunden hat, kann jeder zweite Beratungseinsatz auf Ihren Wunsch auch als Videoberatung durchgeführt werden. Auf eine Videoberatung folgt also immer wieder ein Besuch vor Ort. Diese Möglichkeit gilt nach aktuellem Rechtsstand bis zum 31. März 2027.
Alles rund um Ihre Pflegesituation: Beratung zu Pflegehilfsmitteln und deren Beantragung, Wohnraumanpassung, mögliche Höherstufung des Pflegegrads und Entlastungsangebote wie Verhinderungspflege oder Tagespflege.
Die zuständige Pflegekasse, bei privat Versicherten das private Pflegeversicherungsunternehmen, bei Beihilfeberechtigten anteilig der Beihilfeträger. Für Sie ist der Beratungseinsatz kostenfrei.
