Beratungsbesuch

Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI in Georgsmarienhütte

Ein Beratungsbesuch wird von zugelassenen Pflegediensten, wie dem PflegeFachwerk, oder anerkannten Beratungsstellen direkt in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen durchgeführt. Besuche wie diese sind gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Pflege und Betreuung ausschließlich durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen zu Hause erfolgt. In solchen Fällen erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, um die notwendige Versorgung sicherzustellen.

Was ist ein Beratungsbesuch durch den Pflegedienst?

Pflegegeldempfänger sind nach § 37.3 SGB XI dazu verpflichtet, regelmäßig einen Beratungsbesuch (auch Qualitätssicherungsbesuch genannt) durch einen Pflegedienst durchführen zu lassen.

Der Anspruch auf Pflegegeld ist daran geknüpft, dass die Pflegebedürftigen mit dem Pflegegeld die notwendige Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson sicherstellen können. Diese Besuche dienen nicht nur der Überprüfung der Pflegequalität, sondern auch der Unterstützung für Sie als pflegende Angehörige.

Weitere Informationen zum Beratungsbesuch

Häufigkeit der Beratungsbesuche

Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI

(Pflegeversicherungsgesetz)

Pflegegrad 1, 2 oder 3 alle 6 Monate
Pflegegrad 4 oder 5 alle 3 Monate

Natürlich können Sie uns in der Zeit dazwischen jederzeit anrufen, damit wir Ihre Fragen rund um die Pflege beantworten können.

Wer trägt die Kosten?
Die Vergütung für die Beratung ist von der gesetzlichen bzw. privaten Pflegekasse zu tragen. Im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.

Häufigkeit der Beratungsbesuche

Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI

(Pflegeversicherungsgesetz)

Pflegegrad 1 und 2
alle 6 Monate
Pflegestufe 3, 4 oder 5
alle 3 Monate

Natürlich können Sie uns in der Zeit dazwischen jederzeit anrufen, damit wir Ihre Fragen rund um die Pflege beantworten können.

Wer trägt die Kosten?
Die Vergütung für die Beratung ist von der gesetzlichen bzw. privaten Pflegekasse zu tragen. Im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.

Welche Aufgaben übernimmt der Pflegedienst bei einem Beratungsbesuch?

Unsere Beratungsbesuche bieten Ihnen eine wertvolle Gelegenheit, individuelle Fragen und Anliegen zur Pflege zu klären. Dabei stehen häufig Themen wie die Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, Hebe- und Lagerungstechniken, die Anpassung des Wohnraums an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen im Vordergrund. In manchen Fällen auch eine Beratung auf einen Höherstufungsantrag. Diese Besuche können erheblich dazu beitragen, die Qualität der Pflege zu verbessern und den Alltag der Pflegepersonen zu erleichtern.

Warum ist der Beratungsbesuch wichtig?

Unsere Pflegefachkräfte sind speziell darauf geschult, einen solchen Beratungsbesuch bei Ihnen zu Hause durchzuführen. Wir erkennen mögliche Probleme in der häuslichen Pflege und bieten Ihnen individuell passende Lösungen an. In der Praxis stellt sich oft heraus, dass Angehörige, die sich um die Pflege kümmern, an ihre Grenzen stoßen. Hier können wir durch gezielte Beratung helfen, um die Pflegequalität sicherzustellen.

Der Beratungsbesuch durch unseren Pflegedienst in Georgsmarienhütte ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine Chance, die Pflege nachhaltig zu verbessern und den Pflegebedürftigen sowie Ihnen als pflegende Angehörige Unterstützung anzubieten.

Besonders wichtig ist, dass diese Beratungsbesuche regelmäßig stattfinden, um den Pflegegeldanspruch nicht zu gefährden. Die Häufigkeit der Besuche hängt vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3 müssen halbjährlich einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen, während bei Pflegegrad 4 und 5 ein vierteljährlicher Besuch erforderlich ist.

Zusätzlich zur gesetzlichen Verpflichtung bieten diese Besuche den Vorteil, dass sie präventiv wirken. Frühzeitig erkannte Probleme in der Pflege können durch gezielte Maßnahmen behoben werden, bevor es zu größeren Schwierigkeiten führt. Dies trägt nicht nur zu Ihrer Entlastung als Angehörige bei, sondern stellt auch sicher, dass die pflegebedürftige Person bestmöglich versorgt wird.

Kostenübernahme bei Beratungsbesuchen?

Die Kosten für den Beratungsbesuch von uns werden in der Regel von der Pflegekasse übernommen, wodurch keine zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen. Die Wahl des Pflegedienstes für den Beratungsbesuch steht den Pflegegeldempfängern frei, allerdings muss der Pflegedienst dafür zugelassen sein, was wir gewährleisten können.

Ein weiterer Aspekt, der in einem Beratungsbesuch thematisiert werden kann, ist die Möglichkeit, zusätzliche Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. Dies können z.B. Entlastungsleistungen oder Tagespflegeangebote sein, die die Pflegepersonen weiter entlasten und dem Pflegebedürftigen Abwechslung bieten.

Häufig gestellte Fragen zum Beratungsbesuch

Ein Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI ist ein gesetzlich vorgeschriebener Qualitätssicherungsbesuch, der von einem zugelassenen Pflegedienst, wie dem PflegeFachwerk durchgeführt wird. Pflegegeldempfänger müssen diesen Beratungsbesuch in regelmäßigen Abständen in Anspruch nehmen, damit die Pflegequalität in der häuslichen Umgebung gewährleistet werden kann.

Ein Beratungsbesuch ist für Pflegegeldempfänger verpflichtend, um sicherzustellen, dass die Pflegebedürftigen die notwendige Grundpflege und Versorgung erhalten. Dieser Besuch dient der Qualitätssicherung und der Unterstützung von Ihnen als pflegende Angehörige.

Bei einem Beratungsbesuch durch das PflegeFachwerk werden Themen wie die Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, Hebe- und Lagerungstechniken sowie die Anpassung des Wohnraums an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen besprochen. Auch eine Beratung zur Höherstufung der zu pflegenden Person kann bei einem solchen Beratungsbesuch erfolgen.

Bei Pflegegrad 2 und 3 muss der Beratungsbesuch, wie gesetzlich festgeschrieben, mindestens halbjährlich durch einen Pflegedienst erfolgen. Dies ist notwendig, um den Anspruch auf Pflegegeld zu sichern und die Qualität der häuslichen Pflege zu überprüfen.

Die anfallenden Kosten für den Beratungsbesuch werden in der Regel von der Pflegekasse übernommen. Es entstehen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Pflegegeldempfänger oder Sie als deren Angehörige.