Beratung

Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI in Georgsmarienhütte

Wenn die Pflege und Betreuung ausschließlich durch Angehörige in der häuslichen Umgebung durchgeführt wird, erhält der zu Pflegende dafür Pflegegeld.

Pflegegeldempfänger sind nach § 37.3 SGB XI verpflichtet, einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einem Pflegedienst durchführen zu lassen. Der Pflegegeldanspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dem Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Darüber hinaus dienen die Besuche in aller erster Linie der Beratung der Angehörigen. Dabei stehen Fragen zu Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, Hebetechniken, Lagerungstechniken, Wohnraumanpassung und Fragen zu Höherstufungsanträgen im Vordergrund.

Die Pflegefachkraft, die den Beratungsbesuch durchführt, kann Probleme erkennen und Ihnen Lösungen anbieten.

Weitere Informationen

Häufigkeit der Beratungsbesuche

Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI
(Pflegeversicherungsgesetz)
Pflegegrad 1 und 2 alle 6 Monate
Pflegestufe 3, 4 oder 5 alle 3 Monate

Natürlich können Sie uns in der Zeit dazwischen jederzeit anrufen, damit wir Ihre Fragen rund um die Pflege beantworten können.

Wer trägt die Kosten?
Die Vergütung für die Beratung ist von der gesetzlichen bzw. privaten Pflegekasse zu tragen. Im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.

Häufigkeit der Beratungsbesuche

Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI
(Pflegeversicherungsgesetz)
Pflegegrad 1 und 2
alle 6 Monate
Pflegestufe 3, 4 oder 5
alle 3 Monate

Natürlich können Sie uns in der Zeit dazwischen jederzeit anrufen, damit wir Ihre Fragen rund um die Pflege beantworten können.

Wer trägt die Kosten?
Die Vergütung für die Beratung ist von der gesetzlichen bzw. privaten Pflegekasse zu tragen. Im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.